Urteil in Frankreich: Krebs bei Flugbegleiterin zählt als Berufskrankheit – was hat es damit auf sich?
Eine Flugbegleiterin der Air France hat nach langem juristischen Kampf die Anerkennung ihrer Krebserkrankung als Berufskrankheit erreicht.
Das Urteil könnte Signalwirkung haben.
Eine französische Flugbegleiterin hat erstmals die Anerkennung von Brustkrebs als Berufskrankheit erreicht.
Nach Einschätzung ihrer Anwältin und der Gewerkschaft CFDT könnte die Entscheidung auch anderen weiblichen Besatzungsmitgliedern den Weg zu Schadensersatz ebnen.
Sophie Lainault, heute 59 Jahre alt, arbeitete von 1989 bis 2019 bei Air France – zunächst als Flugbegleiterin, später als Kabinenchefin auf Langstreckenflügen.
In dieser Zeit kam sie auf mehr als 12.600 Flugstunden, darunter mehr als 6500 Stunden bei Nacht.
Rauchen im Flieger bis zum Jahr 2000 erlaubt Anfang Juli stellte ein Gericht in Bayonne einen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer beruflichen Tätigkeit fest.
In seiner Entscheidung, aus der die Nachrichtenagentur AFP zitiert, verwies das Gericht unter anderem auf Lainaults jahrelange Nachtarbeit, die Belastung durch ionisierende Strahlung sowie Passivrauch an Bord der Flugzeuge.
Bei Air France war das Rauchen auf Flügen noch bis zum Jahr 2000 erlaubt.
Nach Ansicht des Gerichts ließen sich zudem keine anderen genetischen oder durch den Lebensstil bedingten Ursachen für die Erkrankung feststellen.
Zuvor hatten zwei für die Anerkennung von Berufskrankheiten zuständige Gremien einen beruflichen Zusammenhang verneint.
Die Anerkennung ist in Frankreich besonders schwierig, weil Brustkrebs nicht in den standardisierten Listen der Berufskrankheiten aufgeführt ist.
Lainault hofft nun, dass ihr Fall anderen Betroffenen Mut macht. „Ich wünsche mir von ganzem Herzen, dass diese Entscheidung anderen Frauen den Weg ebnet, die sich diesen Schritt bisher nicht getraut hätten“, sagte sie dem „Figaro“.
Für sie selbst hat das Urteil konkrete Folgen: Es ermöglicht ihr den vorzeitigen Ruhestand.
5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.