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Kultur

Steuererklärung: Wie Sie Fitnessstudio und Medikamente von der Steuer absetzen

Stern ·
Steuererklärung: Wie Sie Fitnessstudio und Medikamente von der Steuer absetzen

Grundsätzlich können Arbeitnehmer Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben.

Doch die Regeln sind kompliziert.

Diese Tabelle verrät, ob Sie profitieren könnten.

Der Staat wünscht sich gesunde Steuerzahler.

Ja, wirklich.

Denn das Einkommen fitter Arbeitnehmer bieten dem Fiskus auch künftig Aussicht auf Steuereinnahmen daraus.

Wer Geld ausgeben muss, um Krankheiten behandeln zu lassen, kann daher im Steuerjargon „außergewöhnlich belastet“ sein.

Aber wann ist man das? Und womit genau? Erste Voraussetzung: Die Kosten für Gesundung wurden von der Krankenkasse oder einer privaten Versicherung nur teilweise oder gar nicht übernommen.

Zweitens: Die Maßnahmen wurden von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet: per Rezept oder Attest.

Mündliche Empfehlungen wie etwa „Machen Sie mehr Sport“ oder „Ernähren Sie sich gesünder“ genügen nicht, um Ausgaben für Fitnessstudio oder Diätprodukte bei der Steuer abzusetzen.

Auch die Kosten für rezeptfreie Schmerzmittel aus der Apotheke, etwa gegen Migräne, die Kassen oder Versicherer nicht erstatten, erkennt das Finanzamt allenfalls mit der entsprechenden ärztlichen Verordnung beziehungsweise einem Attest an.

Grundsätzlich können folgende ärztlich verordnete oder attestierte Genesungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden: Ärztliche Behandlungen Heilbäder, Krankengymnastik Rechnungen von Heilpraktikern oder Homöopathen Medikamente und Zuzahlungen in der Apotheke Medizinische Hilfsmittel Krankenhausaufenthalte Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus, Krankengymnastik etc.

Für Arbeitnehmer kann es sich also durchaus lohnen, Rezepte, Atteste, Rechnungen und Quittungen für solche Aufwendungen, die sie innerhalb eines Jahres selbst bezahlt haben, zu sammeln.

Die Maßnahmen müssen der Heilung einer Erkrankung dienen, sie erträglicher machen oder deren Folgen lindern.

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5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.

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