Kann der Bund Vergesellschaftungen in Berlin verbieten?
Für die Linke ist die Vergesellschaftung von Mietwohnungen ein zentrales Anliegen in den anstehenden Koalitionsverhandlungen. Doch der Bundeskanzler möchte sie verhindern.
Friedrich Merz macht Ernst - oder kündigt das zumindest an. Am Montag erklärte der Bundeskanzler, man werde die Gesetzespläne für ein Enteignungsverbot von Wohnungsgesellschaften vorantreiben. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Koalitionsausschuss bereits im Juli gefasst.
Wem Merz damit Einhalt gebieten möchte, ist klar: Einen Tag zuvor hatte die Linke die Wahl in Berlin für sich entschieden. Im Wahlkampf hatte die Partei um Spitzenkandidatin Elif Eralp vor allem auf das Thema bezahlbares Wohnen gesetzt.
Ein zentrales Instrument dafür soll aus Sicht der Partei die Vergesellschaftung von Wohnungen sein. Im Visier stehen dabei acht Unternehmen, die jeweils mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin besitzen. Ihnen soll das Land nach Plänen der Partei Hunderttausende Wohnungen abkaufen und selbst zum Vermieter werden, wohlgemerkt zu einem großzügigen.
Gestärkt sieht sich Eralp nicht nur durch ihren Wahlsieg, sondern auch durch den Volksentscheid "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" aus dem Jahr 2021. Damals gab es gut 57 Prozent Zustimmung.
Doch schon im Vorfeld der jetzigen Wahl gab es massive Kritik an den Vergesellschaftungsplänen. Da sind zum einen die immensen Kosten - die Verstaatlichung dürfte das Land Milliarden kosten -, zum anderen rechtliche Bedenken.
Grundsätzlich ist eine Vergesellschaftung rechtlich möglich, das sieht das Grundgesetz ausdrücklich vor. In Artikel 15 der Verfassung heißt es:
In der Debatte wird statt von einer Vergesellschaftung auch häufig von "Enteignung" gesprochen. Doch auch wenn es Überschneidungen gibt, unterscheiden sich die beiden Eingriffsinstrumente: Anders als bei einer Enteignung steht bei einer Vergesellschaftung die am Gemeinwohl orientierte Nutzung der Sache im Fokus, ein Eigentumsentzug ist nicht zwingend. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich eine Enteignung nur auf einzelne Sachen oder Rechte, wie etwa eine einzelne Immobilie, bezieht . Und es gibt einen weiteren Unterschied: Enteignungen sind ein nur selten angewendetes, aber durchaus erprobtes Instrument, wenn es etwa darum geht, eine neue Umgehungsstraße zu bauen oder ein Kulturdenkmal vor dem Verfall zu retten. Eine Vergesellschaftung gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hingegen noch nie. Mit einer Vergesellschaftung würde eine mögliche künftige Landesregierung also rechtliches Neuland betreten. (Quelle: ZDF)
Klar ist, dass eine Vergesellschaftung nur gegen eine Entschädigung möglich wäre, deren Höhe gesetzlich festgelegt werden müsste. Das Grundgesetz gibt nur vor, dass die Entschädigung "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten" geregelt werden muss.
Hier ist also Streit vorprogrammiert. Denn das hinter dem Vorhaben liegende Ziel, dauerhaft günstigeren Wohnraum anzubieten, hängt auch davon ab, wie kostspielig die Vergesellschaftung für das Land Berlin wäre.
Aus Sicht von Linken-Spitzenkandidatin Eralp könne die Entschädigungssumme deutlich unter dem Marktwert der Immobilien liegen.
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