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Begriffe erklärt: Enteignung oder Vergesellschaftung: Was ist der Unterschied?

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Begriffe erklärt: Enteignung oder Vergesellschaftung: Was ist der Unterschied?

Vergesellschaftung ist nicht einfach ein anderes Wort für Enteignung, kann aber den Entzug von privatem Eigentum gegen Entschädigung bedeuten.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Begriffe erklärt.

Im Kampf gegen die Wohnungskrise in der Hauptstadt planen die Berliner Linken, große Immobilienkonzerne in der Stadt so bald wie möglich zu vergesellschaften.

Wohnungsbestände großer privater Immobilienunternehmen sollen auf diese Weise in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Dies hat zu einer politischen Debatte geführt, in der die Begriffe Enteignung und Vergesellschaftung häufig als Synonyme gleichgesetzt werden.

Im Grundgesetz beziehen sich die zwei Fälle aber auf unterschiedliche Artikel.

Bei einer Enteignung nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) werden konkrete Eigentumsrechte für ein bestimmtes Vorhaben entzogen – etwa ein Grundstück für den Bau einer Autobahn.

Eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 GG kann dagegen größere Wohnungsbestände in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführen.

In beiden Fällen müssen Art und Ausmaß der Entschädigung gesetzlich geregelt werden.

Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ war Trägerin des Volksbegehrens und des daraus hervorgegangenen Volksentscheids 2021.

Die Berliner Linke fordert politisch die Umsetzung des Volksentscheids.

Ziel ist es, Wohnungsbestände großer privater, profitorientierter Immobilienunternehmen in Gemeineigentum zu überführen.

Die Bezeichnung „Enteignung“ ist in der politischen Debatte verständlich, juristisch aber unpräzise.

Begriffe bei der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ Bundestag zu Enteignung und Vergesellschaftung Artikel 14 und 15 im Grundgesetz Abschlussbericht der Berliner Expertenkommission

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