Urteil im Saarland: Gutachter muss Mutter kein Schmerzensgeld zahlen
Ein Gutachter muss einer Mutter im Saarland nach einem Gutachten über Kindeswohlgefährdung kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz zahlen.
Die Voraussetzungen für eine Haftung des Gutachters seien nicht gegeben, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken laut Mitteilung vom Mittwoch.
Demnach war das Gutachten nicht falsch. (Az.: 4 U 52/25) Geklagt hatte eine Mutter gegen eine Sachverständigen.
Beide waren an einem Sorgerechtsverfahren beteiligt.
Der Gutachter legte dabei ein vorläufiges Gutachten zu den beiden Kindern der Frau vor.
Darin hieß es, dass es nach damaligen Erkenntnissen mehrere Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation gebe.
Grund dafür seien psychische Probleme der Mutter.
Im Anschluss an das vorläufige Gutachten habe der Gutachter mit einer Jugendamtsmitarbeiterin telefoniert.
Aus einem Aktenvermerk der Mitarbeiterin gehe hervor, dass der Gutachter einen Suizid oder einen erweiterten Suizid der Mutter nicht ausschließe, wenn diese die Konsequenzen aus dem Gutachten erkenne.
Es könne eine lebensbedrohliche Situation für die Kinder entstehen.
Das Familiengericht entzog beiden Eltern vorläufig das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht und verbot der Mutter, die Kinder zu kontaktieren.
Bei einer Anhörung vor Gericht äußerte der Gutachter, dass er die Kinder im Haushalt der Mutter als nach wie vor gefährdet ansehe.
Das Familiengericht übertrug daraufhin einen Teil der elterlichen Sorge dem Vater, den die Mutter in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe angezeigt hatte.
Eine Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg.
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