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Kultur

Ehemaliges Bürgergeld: Grundsicherungsgeld reicht nicht? Diese Anträge sollten Sie stellen

Stern ·
Ehemaliges Bürgergeld: Grundsicherungsgeld reicht nicht? Diese Anträge sollten Sie stellen

Sie sind schwanger, tragen orthopädische Schuhe oder haben ein Kind, das Nachhilfe benötigt? Dann können Sie Ihre Grundsicherung unter Umständen aufstocken.

Das Grundsicherungsgeld , ehemals Bürgergeld, soll Menschen unterstützen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können.

Der monatliche Regelsatz deckt dabei die nötigsten Ausgaben für den Alltag ab – etwa für Lebensmittel, Kleidung oder die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Wie hoch der Regelsatz für das Grundsicherungsgeld ausfällt, hängt vom Alter und der persönlichen Lebenssituation ab: Leistungsberechtigte der neuen Grundsicherung Regelbedarf Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern 563 Euro Volljährige mit volljährigen Partner je 506 Euro Volljährige von 18 bis 24 Jahre, die keinen eigenen Haushalt haben und nicht Partner sind Personen von 15 bis 24 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen 451 Euro Kinder von 14 bis 17 Jahren Minderjährige mit volljährigen Partnern 471 Euro Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro Doch der Regelsatz ist nicht die einzige Leistung.

Wer mehr Unterstützung benötigt, kann je nach persönlicher Situation weitere Zuschüsse beantragen.

Welche Leistungen infrage kommen, hängt von den individuellen Lebensumständen ab.

Unterkunft und Heizung Das Jobcenter übernimmt die Mietkosten für die Wohnung von Grundsicherungsgeld-Beziehern – unter bestimmten Voraussetzungen.

Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bezahlt werden diese allerdings nur „in angemessener Höhe“.

Dazu zählen neben der Kaltmiete auch Nebenkosten wie die Versorgung mit Kalt- und Warmwasser.

Was als angemessen gilt, ist je nach Wohnort unterschiedlich.

Die jeweiligen Richtwerte legt der zuständige kommunale Träger fest.

Dabei spielen unter anderem die Größe der Wohnung sowie die ortsüblichen Mietkosten eine Rolle.

Auch Heizkosten werden übernommen, allerdings nur, wenn sie nicht deutlich über dem liegen, was als wirtschaftlich gilt.

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