Bundesgerichtshof prüft: Müssen Anbieter illegale Glücksspiel-Verluste zurückzahlen?
Der Bundesgerichtshof prüft, ob Spieler verlorenes Geld von illegalen Online-Kasinos zurückfordern können.
Was bedeutet das für betroffene Spieler und den wachsenden Markt? Mit Online-Kasinos und virtuellen Automatenspielen können Spielerinnen und Spieler in kurzer Zeit viel Geld verlieren.
Lange galt in Deutschland ein Totalverbot für die Online-Glücksspiele, inzwischen können Anbieter behördliche Lizenzen erwerben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich nun mit der Frage, ob glücklose Spieler frühere Verluste aus den damals verbotenen Spielen von Anbietern zurückverlangen können.
Ein Überblick vor der Verhandlung am Donnerstag: Seit wann sind Online-Kasinos legal? Bis vor fünf Jahren war Online-Glücksspiel in Deutschland verboten - mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, welches den Markt schon früher geöffnet hatte.
Wie groß der illegale Glücksspielmarkt im Internet vor der Legalisierung war, sei schwer zu sagen, sagt Tobias Hayer, Glücksspielforscher an der Universität Bremen. „Was wir aber wissen, ist, dass es zu dieser Zeit rund 1000 deutschsprachige Websites gab, die Online-Glücksspiele angeboten und damit natürlich auch deutsche Kundinnen und Kunden angesprochen haben“.
Im Juli 2021 wurde das Totalverbot dann aufgehoben.
Anbieter können seitdem bei der zuständigen Behörde entsprechende Lizenzen erwerben.
Worum geht es am BGH? In dem Fall, über den der erste Zivilsenat des BGH nun verhandelt, verlangt ein Spieler von Tipico Games rund 10.000 Euro Verluste zurück.
Der Kläger hatte zwischen Dezember 2020 und September 2022 an Online-Casinospielen von Tipico Games teilgenommen.
Der Anbieter hatte in diesem Zeitraum zwar eine Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde, aber keine Erlaubnis in Deutschland .
Der Kläger sagt, er habe nicht gewusst, dass die Spiele verboten waren.
Seine Forderungen hat er an einen Prozessfinanzierer abgetreten.
Ein Urteil wird am Donnerstag noch nicht erwartet.
5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.