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Kultur

Fliegender Tesla-Roadster ruft US-Verkehrsbehörde auf den Plan

Stern ·
Fliegender Tesla-Roadster ruft US-Verkehrsbehörde auf den Plan

Die Präsentation des neuen Tesla-Roadsters lieferte spektakuläre Bilder - die Reaktion der US-Behörden auf das fliegende Auto fiel nun deutlich nüchterner aus.

Die Nationale Behörde für Straßen- und Verkehrssicherheit (NHTSA) pochte am Freitag auf die Einhaltung geltender Vorschriften.

Der Sportwagen scheine zwar „den Gesetzen der Physik zu trotzen“, teilte die Behörde auf AFP-Anfrage mit.

Es müsse aber sichergestellt werden, „dass er nicht gegen die bundesweiten Sicherheitsvorschriften für Kraftfahrzeuge verstößt und dass die Fahrer alle lokalen Verkehrsregeln einhalten“.

Die Behörde kündigte an, sie werde die Situation weiterhin beobachten „und nicht zögern, Maßnahmen zum Schutz der Fahrer zu ergreifen“.

Die NHTSA hatte Anfang September eine Untersuchung zu Teslas Cybercab eingeleitet, einem selbstfahrenden Robotaxi ohne Lenkrad und Pedale.

Die US-Luftfahrtbehörde FAA erklärte ihrerseits, der mit Raketendüsen ausgestattete Prototyp des Roadsters gelte nicht als Luftfahrzeug.

Der Roadster entspreche nicht der der entsprechenden Definition der FAA.

Tesla-Chef Elon Musk hatte den neuen Roadster, der in der „Rocket"-Version kurze Strecken in der Luft zurücklegen kann, am Donnerstag auf einem Testgelände seines Raumfahrtunternehmen SpaceX nahe Waco im US-Bundesstaat Texas präsentiert.

Im Prinzip könne das Auto „wie eine Rakete fliegen“, sagte Musk.

Bei der Vorstellung fuhr der Zweisitzer kopfüber eine steilen Rampe hinauf, führte in der Luft eine Umdrehung aus und landete anschließend auf seinen Rädern.

Laut Musk war das Fahrzeug mit zehn Düsen und „Ultrahochdruck-Lufttanks“ ausgestattet, um abzuheben und am Boden schnell zu beschleunigen.

Der Roadster kann in weniger als einer Sekunde von null auf 100 Kilometer pro Stunde beschleunigen.

Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 370 Kilometern pro Stunde.

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5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.

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