So weit sollen die Befugnisse der Nachrichtendienste reichen
Ab heute beschäftigt sich der Bundestag mit der geplanten Reform von BND und Verfassungsschutz. Diese sollen mehr Befugnisse erhalten und künftig "aktiv" eingreifen. Was heißt das?
Mehr als 700 Seiten umfasst der Gesetzentwurf der Bundesregierung , mit dem die Geheimdienste in Deutschland grundlegend reformiert werden sollen. Befugnisse, Aufgaben und Kontrolle über den im Ausland aktiven Bundesnachrichtendienst (BND) und das im Inland tätige Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden darin angepasst.
Einen Meilenstein nannte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Pläne. Gleichzeitig kommt Kritik von der Opposition. Im Bundestag beginnen heute die Beratungen über die Reformvorschläge.
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von Anpassungen vor. So sollen die Geheimdienste künftig über die reine Aufklärung hinaus in der Lage sein, "aktive Maßnahmen" durchzuführen. Zudem werden Analyse- und Überwachungsbefugnisse ausgebaut, beispielsweise mit Blick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz, Speicherfristen oder die Übermittlung von Informationen an andere Behörden.
Zudem werden bestehende Regelungen konkretisiert. So etwa bei "strategischen Aufklärungsmaßnahmen", also dem Anzapfen von Internetknotenpunkten durch den BND.
Mit der Reform soll auch die Kontrolle der Geheimdienste neu aufgestellt werden. Bislang sind der Unabhängige Kontrollrat (UKRat), das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), die G10-Kommission und die Bundesbeauftragte für Datenschutz in unterschiedlichen Funktionen zuständig. Künftig sollen die Kontrollaufgaben weitgehend beim UKRat gebündelt werden, der auch als "gerichtsähnlich" bezeichnet wird. Die parlamentarische Kontrolle durch das PKGr soll aber bestehen bleiben.
Sowohl Bundesnachrichtendienst als auch Verfassungsschutz sollen künftig "aktive Maßnahmen" ergreifen können. Je nach Geheimdienst sind die Regelungen unterschiedlich ausgestaltet. Im Fall des BND heißt es im Entwurf, er soll bei einer "spezifischen Gefährdungslage" auf Ziele "einwirken" dürfen. Gemeint sind beispielsweise Hackbacks, also Gegenangriffe im Netz oder Manipulationen von Bauteilen.
Im Fall des Verfassungsschutzes sind einige konkrete Maßnahmen bereits im Entwurf aufgezählt, etwa das "Verfälschen" von Informationen oder die Beeinträchtigung von "Tatmitteln".
Der Verfassungsschutz darf die Maßnahmen allerdings nur ergreifen wenn andere Stellen, beispielsweise die Polizei, diese nicht leisten können.
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