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Weltkindertag am 20. September - Muss ich meinem Kind Taschengeld zahlen?

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Weltkindertag am 20. September - Muss ich meinem Kind Taschengeld zahlen?

Am 20. September ist Weltkindertag. Doch nicht nur Spaß und Spiel stehen an diesem Tag im Mittelpunkt: Es soll weltweit auch auf die Rechte der Kinder hingewiesen werden. Es gibt viele Gesetze, die Kinder schützen. Immer wieder hört man in dem Zusammenhang auch vom Taschengeldparagrafen. Heißt das etwa, Eltern müssen Taschengeld zahlen?

Sind Eltern verpflichtet, Taschengeld zu zahlen? Und wie viel Taschengeld sollten Kinder bekommen? Das erfahren Sie hier.

Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) regelt, dass Eltern den Einkäufen ihrer Kinder zwischen sieben und 17 Jahren in der Regel zustimmen müssen. Ausnahme: Wenn der Jugendliche seinen Einkauf mit dem eigenen Taschengeld finanziert, braucht er diese Zustimmung nicht.

Ein Kauf kann auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern wirksam sein, wenn der Minderjährige den Kaufpreis vollständig mit Geld bezahlt, das ihm zur freien Verfügung oder für diesen Zweck überlassen wurde. Das kann etwa beim Kauf von Kleidung oder einem Spiel der Fall sein. Bei Raten- oder Rechnungskäufen greift diese Regelung grundsätzlich nicht.

Minderjährige ab sieben Jahren sind nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Für Verträge, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, benötigen sie grundsätzlich die Zustimmung ihrer Eltern (§ 107 BGB).

Taschengeldzahlungen sind grundsätzlich freiwillig. Auch wenn Kinder mit dem eigenen Geld erstmals den Umgang mit Finanzen lernen: Ein Recht darauf gibt es nicht.

Kinder sollten je nach Entwicklungsstand ab vier oder fünf Jahren Taschengeld bekommen, spätestens mit Schulbeginn. Wie viel genau, richtet sich nach Einkommensverhältnissen, Wohnort und den allgemeinen Lebenshaltungskosten der Familie.

Wichtig dabei: Selbst verdientes Geld sollte nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Taschengeldes führen.

Kaum haben sie Taschengeld in der Hand, schon stellen sich für Kinder schwere Fragen: Lieber für das tolle, aber teure Computerspiel sparen oder alles sofort für drei Riesenlollis raushauen? Auch wenn es Eltern noch so unsinnig erscheint: Kinder wollen selber entscheiden, wann und wie sie ihr eigenes Geld ausgeben. Und dazu gehört auch, dass das eigene Geld mal für Kleinkram und auch für Ramsch ausgegeben wird. Gerade durch Fehlkäufe lernt ein Kind, zwischen echten Wünschen und kurzen Launen zu unterscheiden.

Hier gibt es jedoch auch eine Ausnahme: Es ist von vornherein ausgemacht, dass bestimmte Dinge wie etwa Schulmaterial oder die Kosten fürs Mobiltelefon vom Taschengeld bezahlt werden sollen.

Unter sieben Jahren ist ein Kind nicht geschäftsfähig und darf weder im Laden noch im Internet einkaufen und auch keine Kaufverträge abschließen. Ein Vertragsabschluss Ihres Kindes ist dann unwirksam, auch wenn es schon Taschengeld bekommt.

Auch beim Online-Shopping kann für Minderjährige der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) gelten. Bei größeren Ausgaben ist jedoch in der Regel die Zustimmung der Eltern erforderlich.

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5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.bild.de — der Inhalt gehört Bild.

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