Prozess um Sprengung von Nord-Stream-Pipelines: Verteidigung weist Vorwürfe zurück
Rund vier Jahre nach der Sprengung der Nord-Stream-Pipelines hat am Mittwoch in Hamburg der Prozess gegen einen der mutmaßlichen Saboteure begonnen.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem 50-Jährigen Ukrainer Serhii K. in der Anklage unter anderem ein Kriegsverbrechen in Form eines Angriffs auf zivile Objekte vor, das er zur Tatzeit 2022 als Offizier der ukrainischen Streitkräfte mitgeplant und federführend ausgeführt haben soll.
Die Verteidigung beantragte die Einstellung des Prozesses.
Dem Angeklagten und seinen Mittätern sei bewusst gewesen, „dass die Pipelines kein legitimes Kriegsziel darstellten“, sagte der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Stefan Schmidt, bei der Verlesung der Anklageschrift.
Die Sprengung sei „mit militärischen Mitteln“ erfolgt.
Laut Anklage soll er dabei im Auftrag staatlicher ukrainischer Stellen gehandelt haben.
Die ukrainische Regierung weist eine offizielle Beteiligung an Operationen gegen die Pipelines zurück.
Die Verteidigung bestritt den Vorwurf eines Kriegsverbrechens und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
Die Erdgaspipelines seien „legitime militärische Ziele“ in dem von Russland begonnenen Krieg gegen die Ukraine gewesen, sagte Rechtsanwalt Lars Brögeler nach der Verhandlung.
Zum Tatzeitpunkt seien die Leitungen längst zu einem „Instrument politischer und strategischer Druckausübung“ Russlands gegenüber europäischen Unterstützerstaaten der Ukraine geworden, sagte dessen Verteidigerkollege Jes Meyer-Lohkamp in dem Prozess.
Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens begründete die Verteidigung insbesondere mit gravierenden rechtsstaatlichen Verfahrensmängeln, die K. die eigene Verteidigung unmöglich machten.
Grund sind demnach umfassende militärische Geheimhaltungspflichten, die es dem früheren Offizier verwehren, sich zu Hintergründen und womöglich auch entlastenden Tatsachen zu äußern.
Ein faires Verfahren sei undenkbar.
Wann das Gericht über den Antrag entscheidet, war noch unklar.
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