Arbeitsurlaub erklärt: EU-Workation für Anfänger: Sieben Tipps fürs mobile Arbeiten
Workation klingt verlockend, bringt aber viele rechtliche und organisatorische Hürden mit sich. Was Beschäftigte vor und beim mobilen Arbeiten im EU-Ausland beachten müssen.
Ob am Strand, in den Bergen oder in einer europäischen Metropole: Viele Beschäftigte möchten Arbeit und Reisen miteinander verbinden. So haben sie nach Feierabend noch Gelegenheit, in eine andere Lebenswelt einzutauchen und anders Erholung zu suchen als daheim.
Doch eine Workation - das Wort setzt sich aus den englischen Wörtern work (Arbeit) und vacation (Urlaub) zusammen - ist rechtlich und organisatorisch deutlich komplexer als Homeoffice oder mobiles Arbeiten in Deutschland. Worum sich Beschäftigte vor einer Workation im europäischen Ausland kümmern sollten.
Ob Beschäftigte vorübergehend aus dem Ausland arbeiten dürfen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. "Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Workation gibt es nicht", sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA).
Anders sehe es aus, wenn bereits entsprechende Vereinbarungen bestehen. In einigen Unternehmen finden sich inzwischen Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder - seltener - unmittelbar im Arbeitsvertrag. Ist dort ein Anspruch vorgesehen oder sind die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, könne der Arbeitgeber eine Workation nicht ohne Weiteres ablehnen.
Wer eigenmächtig handelt und ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Workation macht, riskiert laut Fuhlrott eine Abmahnung oder sogar den Verlust des Arbeitsplatzes.
Je genauer Beschäftigte mit dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen schriftlich festlegen, desto geringer ist das Risiko späterer Missverständnisse oder rechtlicher Auseinandersetzungen.
An erster Stelle stehen laut Fuhlrott die Eckdaten: Für welchen Zeitraum wird die Workation genehmigt? Von welchem Ort oder aus welchem Land arbeitet der Beschäftigte? Welche Arbeitszeiten gelten und wann muss er erreichbar sein? "Gerade bei Zeitverschiebungen empfiehlt es sich, klare Vorgaben zu treffen", so Fuhlrott.
Der Jurist rät, auch vermeintliche Kleinigkeiten nicht zu übersehen, die im Alltag schnell zum Streit führen können. Ein Beispiel: Feiertage. Muss ein Arbeitnehmer arbeiten, wenn in Deutschland ein regulärer Arbeitstag ist, am Aufenthaltsort aber Feiertag? Oder gilt umgekehrt ein deutscher Feiertag auch während der Workation im Ausland?
Innerhalb der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gilt nach Angaben des Bundesinnenministeriums die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass Unionsbürgerinnen und -bürger dort ohne Visum und Arbeitserlaubnis leben und arbeiten dürfen.
In Großbritannien benötigen EU-Bürger ein Visum sowie eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie dort arbeiten und leben möchten.
Eine Workation gilt sozialversicherungsrechtlich wie eine Entsendung durch den Arbeitgeber. Darauf weist Una Großmann, Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung Bund, hin.
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