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Kultur

Urteil: Messerangriff auf schlafenden Stiefvater - Sieben Jahre Haft

Stern ·
Urteil: Messerangriff auf schlafenden Stiefvater - Sieben Jahre Haft

Vor knapp sieben Monaten hatte ein Mann in Viersen versucht, nachts den Ehemann seiner Mutter zu erstechen.

Der 61-Jährige überlebte, weil die Messerklinge abbrach.

Nun gibt es ein Urteil.

Wegen versuchten Mordes an seinem Stiefvater hat das Landgericht Mönchengladbach einen 35-Jährigen zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Das Opfer hatte die Tat in Viersen vor knapp sieben Monaten überlebt, weil die Messerklinge bei der Attacke abgebrochen war.

Laut Urteil hatte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des 61-Jährigen heimtückisch ausgenutzt. „Wer bei einer schlafenden Person mit einem großen Messer mit 20 Zentimeter langer Klinge auf die Körpermitte einsticht, handelt in Tötungsabsicht“, sagte der Vorsitzende Richter.

Pfefferspray ins Gesicht gesprüht Nach Feststellung des Gerichts hatte der 35-Jährige am frühen Morgen des 9.

Februar mehrfach mit einem Fleischermesser auf den schlafenden Mann eingestochen.

Nachdem die Klinge am Brustbein abgebrochen war, sprühte er ihm noch Pfefferspray ins Gesicht und verletzte auch seine Mutter mit Pfefferspray.

Der 61-Jährige verfolgte den Stiefsohn noch bis auf die Straße und bemerkte erst später, dass die abgebrochene Messerspitze in seiner Brust steckte.

Das Motiv für die Tat konnte im Prozess nicht geklärt werden.

Das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei zwar angespannt, die Beziehung zum Stiefvater aber neutral gewesen, sagte der Richter. „Es gab also eigentlich keinen Grund den Mann nachts mit einem Messer zu attackieren.“ Angeklagter nur vermindert schuldfähig Der Verteidiger hatte angegeben, sein Mandant leide an Amnesie und könne sich nur bruchstückhaft an die Tat erinnern.

Da eine Gutachterin nicht ausschließen konnte, dass der 35-Jährige zur Tatzeit unter Drogeneinfluss stand, war er laut Kammer nur vermindert schuldfähig.

Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

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