Jetzt kommen viele Abrechnungen - Diesen Punkt bei den Nebenkosten sollten Sie prüfen
Zum Jahresende flattert vielen Mietern wieder die Nebenkostenabrechnung für 2025 ins Haus. Wer darin Positionen wie „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ entdeckt, sollte jedoch genauer hinschauen. Hinter diesen Sammelbegriffen können Kosten stecken, die Mieter kaum nachvollziehen können. Fass mir den Artikel zusammen
Nach § 556 Abs. 3 BGB sind Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig bis Jahresende zu versenden, berichtet myHOMEBOOK . In vielen Abrechnungen tauchen dabei weiterhin die Bezeichnungen Hausstrom oder Allgemeinstrom auf. Mehrere Amtsgerichte bewerten solche Angaben inzwischen kritisch und halten sie teilweise für unzulässig.
Genau darin liegt das Problem: Die Begriffe sagen oft nicht aus, welche konkreten Stromkosten tatsächlich berechnet wurden. Nach § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung dürfen Vermieter nicht jeden Stromverbrauch außerhalb der Wohnung auf die Bewohner umlegen. Auf Mieter umlegen dürfen Vermieter nur den Strom für die Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller sowie Wegen und Außenanlagen. Fehlt eine genaue Aufschlüsselung, lässt sich für Mieter kaum erkennen, welche Kosten in dem Posten enthalten sind. So könnte beispielsweise auch der Stromverbrauch der Heizungsanlage darunter erfasst werden. Dieser gehört jedoch nicht in die Nebenkostenabrechnung, sondern in die separate Heizkostenabrechnung. Wann 'Allgemeinstrom' in Nebenkosten unzulässig ist
Dazu sagt Anwältin Nicole Mutschke: „Der Vermieter darf zwar verschiedene Stromkosten auf die Mieter umlegen, aus der Abrechnung muss aber erkennbar sein, wofür der Strom verbraucht wurde. Strom für die Treppenhausbeleuchtung, den Aufzug oder die Heizungsanlage kann etwa grundsätzlich umlagefähig sein. Diese Kosten dürfen aber nicht einfach undurchsichtig in einen Topf geworfen werden. Was sollte ich als Nächstes lesen?
Sonst kann der Mieter nicht überprüfen, was ihm tatsächlich berechnet wird, ob Kosten möglicherweise doppelt auftauchen und ob sie richtig verteilt wurden.“ Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Begriffe Hausstrom und Allgemeinstrom bereits 2022 für 'formell unwirksam. Zudem warnt Mutschke vor weiteren unklaren Sammelbezeichnungen: „Auch andere pauschale Sammelbegriffe wie ‚sonstige Betriebskosten‘ können problematisch sein, wenn daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Kosten damit abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat den zugrunde liegenden Grundsatz der nachvollziehbaren und prüffähigen Abrechnung wiederholt bestätigt. Daran orientieren sich natürlich alle Gerichte.“
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