Fahrtkosten, Fortbildung & Co: Welche beruflichen Ausgaben die Steuerlast senken können
Sprachkurs, Bewerbungsmappe oder doppelte Miete: Was alles zu den Werbungskosten zählt und wann sich die Ausgaben wirklich auszahlen. Experten-Tipps für die nächste Steuererklärung.
Wer im Job Geld ausgibt, kann sich einen Teil davon über die Steuererklärung zurückholen. Denn nicht nur die tägliche Fahrt zur Arbeit kann steuerlich berücksichtigt werden. Auch eine berufliche Weiterbildung, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder ein aus beruflichen Gründen notwendiger Umzug können die Steuerlast senken. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben beruflich veranlasst sind.
Besonders bei Fortbildungen kommt einiges zusammen. "Die Kosten für Seminare, Lehrgänge und Prüfungen können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden wie Fachbücher und benötigte Arbeitsmittel", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Fahren Beschäftigte für eine Weiterbildung zu einem anderen Ort, können außerdem Fahrt- und unter bestimmten Voraussetzungen Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen hinzukommen. Auch ein Sprachkurs kann steuerlich zählen, wenn er einen konkreten Bezug zum Beruf hat.
Steuerlich interessant ist auch die Jobsuche. Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Kopien und Porto können grundsätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. "Das gilt auch für Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch", so Karbe-Geßler. "Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung am Ende erfolgreich ist." Übernimmt allerdings der potenzielle Arbeitgeber die Kosten, dürfen sie nicht zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Auch ein beruflich bedingter Wohnungswechsel kann sich steuerlich auswirken. Wer beispielsweise wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder einer Versetzung umzieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für ein Umzugsunternehmen, notwendige Reisen oder doppelte Mietzahlungen berücksichtigen. Auch bestimmte umzugsbedingte Kosten für den Schulunterricht der Kinder können abzugsfähig sein. Neue Möbel oder die Einrichtung der neuen Wohnung gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu.
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