Sicherheitswirtschaft: Wer holt im Ernstfall die Drohnen vom Himmel?
Es ähnelt einem Gladiatorenkampf in der Luft: Eine Drohne surrt über das Testgelände des Drohnenabwehrzentrums in Brandenburg an der Havel, als sich unter ihr ein grüner Koffer öffnet. Eine andere Drohne schwirrt sekundenschnell in die Höhe, jagt ihr kurz hinterher, visiert sie an und schießt aus kurzer Distanz ein Netz über dem Eindringling ab, der auf den Boden plumpst. Mittlerweile gibt es viele solcher Hightechsysteme zur Drohnenabwehr. Nicht nur mit Netzen, sondern auch mit Störsignalen oder Laserkanonen kann man Drohnen zielsicher vom Himmel holen, wenn man es denn will oder – viel wichtiger – darf.
Drohnen abzuwehren, also in ihren Flug aktiv einzugreifen, ist eine Aufgabe der Polizei und seit diesem Frühjahr auch der Bundeswehr . Ihr hatte die Bundesregierung ebenfalls ermöglicht, die Polizei bei der Drohnenabwehr zu unterstützen. Denn seit dem vergangenen Jahr werden die Behörden wegen verdächtiger Drohnenflüge immer häufiger eingeschaltet. Besonders über kritischer Infrastruktur (KRITIS) werden die unbemannten Flugobjekte oft gesichtet, auch als Vorbereitung zu Sabotageakten wie in den vergangenen Wochen, vermuten Ermittler.
Am Wochenende ging rund um die Wahl in Sachsen-Anhalt eine Nachricht fast unter, die nahelegt, dass die Drohnenabwehr nicht allein eine Sache der Polizei und Bundeswehr bleiben wird, sondern bald auch private Sicherheitsunternehmen eine Rolle spielen könnten. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte in der „Bild am Sonntag“ an, ein Drohnenschutzschild für Deutschland aufbauen zu wollen. Teil dessen sei es, dass Betreiber kritischer Infrastruktur künftig mehr Befugnisse haben sollen, Drohnen über ihren Anlagen abzuwehren.
„Aktuell ist die Abwehr von Drohnen durch KRITIS-Betreiber rechtlich nicht geklärt“, sagt Ulrich Dieckert, Anwalt und Experte für Drohnenrecht. Die rechtliche Lage manövriert die Betreiber in ein Dilemma: Eigentlich verpflichtet sie das KRITIS-Dachgesetz dazu, für die Sicherheit ihrer Versorgungsinfrastruktur sorgen müssen. Dazu gehören beispielsweise Kraftwerke, Stromnetze oder Wasserwerke. Taucht aber eine Drohne über einer solchen Anlage auf, passiert Dieckert zufolge in den meisten Fällen erst mal nichts. Zu hoch sei das rechtliche Risiko für die Betreiber und deren Sicherheitsdienste, die Drohne abzuwehren.
Beschädigt der Betreiber die Drohne etwa, handelt es sich dabei um Sachbeschädigung. Sie mit Funksignalen zu stören, ist ein rechtswidriger Eingriff in den Funkverkehr. In allen Fällen würde der Betreiber also für den entstandenen Schaden haften. Es sei denn, von der Drohne geht akute Gefahr aus. Oft sei allerdings nicht klar, ob die Drohne verirrt und harmlos oder feindlich ist. „Obwohl Drohnen gefährlich sein können, ist es nicht so leicht festzustellen, ob es sich im konkreten Fall um einen rechtswidrigen Angriff handelt“, sagt Dieckert. Kurz: Der Staat hat das Gewaltmonopol, Drohnen vom Himmel zu holen.
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