Vorläufiger Beschluss: NRW-OVG ändert Kurs bei Aufnahme an Bekenntnisschulen
Eine katholische Grundschule in Bonn muss eine konfessionslose Schülerin aufnehmen.
Grund: ihre Wohnadresse.
Das Obergericht in Münster hat seine bisherige Linie dazu geändert.
Eine katholische Grundschule in Bonn ist verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz hatte den Fall noch anders bewertet.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Schule habe das Aufnahmeverfahren mit Fehlern durchgeführt, sagt das OVG zur Begründung.
Die Schulleiterin hatte sechs katholische Kinder nach Überzeugung des 19.
Senats zu Unrecht aufgenommen.
Nach dem Landesschulgesetz hätten bekenntnisangehörige Kinder zwar einen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnis-Grundschule ihrer Religion.
Dies gelte aber wie bei allen anderen Kindern auch nur für die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.
In diesem Streitfall hatte die Schulleiterin Schüler aufgenommen, für die es eine weitere katholische Grundschule im nahen Umfeld ihrer Wohnadressen gab.
Nach Überzeugung des OVG lasse sich aus der Landesverfassung oder dem Schulgesetz nicht ableiten, dass Kinder mit Konfession unabhängig von der Wohnungsnähe vorrangig behandelt werden müssen.
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