Oberverwaltungsgericht NRW: Kirchliche Schule muss konfessionsloses Kind aufnehmen
Eine kirchliche Grundschule in Bonn muss eine konfessionslose Schülerin aufnehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Eilverfahren. Damit kippte es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, das die Ablehnung der Schülerin als rechtmäßig angesehen hatte. Das Mädchen darf die Schule mit Beginn des neuen Schuljahrs in der kommenden Woche besuchen.
Die Eltern des Mädchens wollten ihre Tochter an der nächstgelegenen Grundschule anmelden, der Katholischen Nikolausschule in Bonn. Dem Gericht zufolge sind die Eltern mit der katholischen Ausrichtung einverstanden. Die Schulleiterin lehnte die Aufnahme allerdings ab, weil alle Plätze bereits vergeben seien. Dabei hatte sie sechs Plätze an katholische Kinder vergeben, für die die Nikolausschule nicht die nächstgelegene Bekenntnisschule ist.
Daraufhin wandten sich die Eltern der Schülerin per Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln und verlangten, dass die Schule ihr Kind vorläufig aufnimmt. Das Kölner Gericht gab allerdings der Schulleiterin recht: Alle katholischen Kinder der Pfarrgemeinde hätten Vorrang an der katholischen Grundschule, hieß es im ersten Urteil.
Diesem Urteil widersprach nun der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts. Das Aufnahmeverfahren sei fehlerhaft gewesen, da die sechs katholischen Kinder zu Unrecht aufgenommen worden seien. Zwar hätten katholische Kinder Anspruch auf einen Platz an einer katholischen Schule. Es müsse sich jedoch, wie bei anderen Kindern auch, um die Bekenntnisschule handeln, die am nächsten am Wohnort liegt. Der Anspruch gelte demnach nicht für jede katholische Schule innerhalb einer Pfarrgemeinde, entschied das Gericht in Münster .
Die konfessionslose Schülerin habe Anspruch auf einen Schulplatz an der Nikolausschule, urteilte das Gericht weiter. Die Schule müsse das Mädchen vorläufig aufnehmen. Eine Berufung gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht möglich.
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