Altersvorsorge: Rente netto – das kassieren Kranken- und Pflegekasse monatlich
Zusatzbeiträge und Pflegeaufschlag: Welche Abzüge die Rentenkasse automatisch einbehält und warum Kinderlose im Ruhestand mehr zahlen.
Wer in Deutschland eine gesetzliche Rente bezieht, muss in den allermeisten Fällen auch im Ruhestand hinnehmen, dass von der monatlichen Überweisung noch ein signifikanter Teil abgezogen wird – so wie zuvor schon all die Jahrzehnte vom Lohn.
Denn auch Rentnerinnen und Rentner müssen in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen.
Wie hoch diese Belastung ausfällt, hängt von der Rentenhöhe und den persönlichen Umständen ab.
Für die Krankenversicherung gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent.
Die Kosten teilen sich Rentner und die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte.
Die Rentenversicherung behält den Anteil des Versicherten direkt von der monatlichen Rente ein und führt beide Anteile an die Krankenkasse ab.
Hinzu kommt der kassenabhängige Zusatzbeitrag, an dem sich die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls zur Hälfte beteiligt.
Von der Rente müssen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden Anders ist die Regelung bei der Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent und wird vollständig von den Rentenbeziehern getragen.
Wer keine Kinder hat, nach 1939 geboren wurde und mindestens 23 Jahre alt ist, zahlt zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozent.
Dadurch steigt der Beitrag auf insgesamt 4,2 Prozent.
Als Kinder zählen neben leiblichen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Gerade beim Kinderzuschlag lohnt sich ein genauer Blick auf den Rentenbescheid.
Fehlt dort der Nachweis über vorhandene Kinder, sollte die Angabe möglichst schnell korrigiert werden.
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