in Sachen „Brandmauer“: Correctiv hat zu Guttenberg „verkürzt und verzerrend zitiert“
Das Journalistenhaus Correctiv hat vor Gericht eine schwere Niederlage erlitten. Die Pressekammer des Landgerichts Berlin II hat Correctiv eine Berichterstattung untersagt, die den Eindruck erweckte, der ehemalige Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg habe sich in seinem Podcast mit Gregor Gysi für eine „punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten“ – also zwischen CDU/CSU und AfD –, für eine Minderheitsregierung und dafür ausgesprochen, Gesetze notfalls mit der AfD zu verabschieden, nach dem Motto „Wer mitstimmt, stimmt mit“. Das Gegenteil sei der Fall, zu Guttenberg vertrete diesen Standpunkt gerade nicht, Correctiv habe ihn „verkürzt und verzerrend zitiert“. Die Berichterstattung, so das Gericht in seinem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, sei „unwahr, jedenfalls aber unvollständig“ (Az. 27 O 298/26 eV).
In dem am 26. Juni bei Correctiv erschienenen Artikel „Guttenberg: Der Mann aller Märkte“ suchte die Autorin Annika Joeres darzulegen, in welchen Firmen zu Guttenberg investiert sei und dass er „Verbindungen zu dem MAGA-Unterstützer Peter Thiel“ habe. Am Ende des Artikels heißt es in einem „Update“, zu Guttenberg habe auf mehrfache Anfragen nicht reagiert und man habe „einige Details im Artikel, auch zu seinen Funktionen, präzisiert“. Am 10. Juli veröffentlichte Correctiv eine Gegendarstellung zu Guttenbergs in sieben Punkten. Darüber hinaus gab Correctiv, wie das Gericht festhält, außergerichtlich acht Unterlassungserklärungen ab. Der Artikel sei in Teilen verändert worden.
Zu dem nun untersagten Punkt des Artikels, den Correctiv laut Gericht als „zulässiges Zitat“ und „daran in zulässiger Weise anknüpfende Wertung“ verstehe, zu Guttenberg hingegen als vollständig unwahr bezeichne, stellt die Pressekammer des Landgerichts Berlin II fest, dass es nicht zulässig sei, einen Sachverhalt so weit verkürzt darzustellen, dass der Leser „ein nach der negativen Seite entstelltes Bild“ des Betreffenden erhalte, „weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden“. Die Wahrheit dürfe nicht bewusst entstellt werden, dies gelte „auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt“.
So lasse der Artikel „vollständig unerwähnt“, dass zu Guttenberg in dem Podcast „an keiner Stelle das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung oder einer parlamentarischen Zusammenarbeit einer nicht über die Mehrheit der Sitze verfügenden Regierungsfraktion mit der AfD verfochten oder sich dafür als jedenfalls vorzugswürdige Regierungsform ausgesprochen hat“.
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