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Kultur

Keine U-Haft: Staatsanwaltschaft akzeptiert Entscheidung im Zug-Sturz-Fall

Stern ·
Keine U-Haft: Staatsanwaltschaft akzeptiert Entscheidung im Zug-Sturz-Fall

Die Ermittlungen laufen weiter, doch der Verdächtige muss nicht in U-Haft.

Ein zweites Gericht sieht keine Fluchtgefahr und verweist auf eine geringe Straferwartung.

Was die Anklagebehörde dazu sagt.

Ein wegen Körperverletzung beschuldigter Fahrgast kann nach dem Sturz eines Bahn-Sicherheitsmitarbeiters aus einem fahrenden Regionalzug in Baden vorerst auf freiem Fuß bleiben.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird nach Auskunft eines Sprechers kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts einlegen.

Dieses hatte mangels Fluchtgefahr keinen Grund gesehen, Untersuchungshaft gegen den Mann anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft sieht sich den Angaben nach durch die Entscheidung des Landgerichts in der juristischen Bewertung des Vorfalls Mitte Juli bei Ettlingen bestätigt. „Danach besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht einer Körperverletzung “, erklärte der Sprecher.

Unabhängig hiervon dauerten die Ermittlungen gegen den Beschuldigten weiter an.

Gericht sieht keinen Haftgrund Der 36 Jahre alte Fahrgast soll mit dem Sicherheitsmann in einen Streit mit Schlägen und Tritten verwickelt gewesen sein.

Der Anwalt sagte unter anderem den „Badischen Neusten Nachrichten“, sein Mandant habe nichts getan und sei vielmehr von dem 26-Jährigen attackiert worden.

Während des Gerangels gab den Erkenntnissen zufolge die Zugtür nach, sodass der Bahnmitarbeiter aus dem mit Tempo 120 fahrenden Zug fiel und schwer verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Haftbefehl beantragt, den das Amtsgericht ablehnte.

Eine Beschwerde dagegen verwarf das Landgericht als unbegründet.

Es fehle ein Haftgrund wie Fluchtgefahr , teilte das Gericht am Dienstag mit. „Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger ohne ersichtliche Kontakte oder Bezüge ins Ausland und verfügt über feste soziale Bindungen im Inland (Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz).“ Auch sei der Anreiz zu fliehen angesichts der zu erwartenden, eher geringen Strafe nicht allzu erheblich.

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