Wenig Geld im Alter: Verdeckte Armut bekämpfen!
Altersarmut zu vermeiden oder zu bekämpfen, kann nicht allein Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Die Grundsicherung im Alter als Zweig der Sozialhilfe ist ein unverzichtbarer Teil des Alterssicherungssystems in Deutschland. In diesem Sinne hat die Alterssicherungskommission ihren Auftrag verstanden; sie hat auch Empfehlungen zur Grundsicherung im Alter vorgelegt. Es sollen Hürden abgebaut werden, die arme Menschen daran hindern, ihre Rechte geltend zu machen. Die Regeln zur Anrechnung des Renteneinkommens bei der Festsetzung des Hilfeanspruchs sollen so geändert werden, dass für alle, die in ihrem Erwerbsleben Rentenbeiträge leisten, sich dies im Alter gelohnt haben wird, auch wenn sie ergänzende Sozialhilfe erhalten. Das ist derzeit nicht gegeben.
In politischen Debatten zur Alterssicherung wird die Grundsicherung im Alter häufig ausgeblendet; sie gilt nicht als Teil des Alterssicherungssystems, sondern als Beleg seines Versagens. Die armutspolitischen Empfehlungen der Kommission sind kaum beachtet worden. Die Armen sind zwar in aller Munde, wenn es darum geht, die sozialen Verhältnisse in Deutschland zum Skandal zu erklären; wie sich aber ihr Los verbessern ließe, spielt allenfalls eine nachrangige Rolle.
Die Kommission hat ihren armutspolitischen Empfehlungen den Grundsatz vorangestellt, dass Armutsbekämpfung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die vorrangig über die steuerfinanzierte Grundsicherung erfolgen sollte. Sie hat damit Forderungen widersprochen, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine Umverteilung von Beziehern hoher zu Beziehern niedriger Renten vorzunehmen. Die Kommission hat somit die bisher gültige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Rentenversicherung und Sozialhilfe nicht infrage gestellt. Dafür sprechen grundsätzliche und pragmatische Überlegungen.
Rentenversicherung und Sozialhilfe folgen unterschiedlichen Prinzipien. Bei der Rentenversicherung gilt das Äquivalenzprinzip, es koppelt die erworbenen Leistungsansprüche in enger Weise an die erbrachten Beiträge. Die Sozialhilfe dagegen wird bei Bedürftigkeit geleistet. Diese beiden Prinzipien entsprechen klar unterscheidbaren Vorstellungen sozialer Gerechtigkeit. Der in Oxford lehrende Philosoph David Miller hat in seinem Werk „Grundsätze sozialer Gerechtigkeit“ in Anknüpfung an eine lange philosophische Denktradition herausgearbeitet, dass Menschen je nach den Grundformen sozialer Beziehungen, in denen sie stehen, unterschiedliche Prinzipien sozialer Gerechtigkeit zugrunde legen.
In solidarischen Gemeinschaften, so Miller, ist das dominante Gerechtigkeitsprinzip die Verteilung gemäß dem Bedarf: Knappe Ressourcen sollen so verteilt werden, dass ihre Mitglieder nach den Normen der Gemeinschaft ein angemessenes Leben führen können. Auf gesellschaftlicher Ebene dienen die existenzsichernden Leistungen des Sozialstaats dazu, Bedarfsgerechtigkeit zu gewährleisten. Die Grundsicherung soll, wie das Bundesverfassungsgericht geurteilt hat, nicht nur die physische Existenz sichern, sondern auch die Mittel bereitstellen, die für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
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