Land NRW: Tattoo mit Patronen - Polizei darf Bewerber ablehnen
Das Oberverwaltungsgericht in Münster sieht bei einem Polizeibewerber mit auffälligem Tattoo Zweifel an dessen Eignung und bestätigt die Sicht des Landes - eine neue Tätowierung ändert daran nichts.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen durfte einen Bewerber wegen einer problematischen Tätowierung am Oberarm ablehnen.
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Mannes angebracht.
Das Tattoo zeigte zwei Patronen mit der Aufschrift „trust“ und „no one“, also die Aussage „vertraue niemandem“ in Verbindung mit Munition.
Das Gericht in Münster bestätigte eine Entscheidung aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gericht: Zweifel an der Eignung des Mannes Der Bewerber hatte sich für eine Einstellung zum 1.
September 2026 beworben.
Das Land lehnte ihn als Kommissaranwärter ab.
Die Tätowierung deute auf eine mangelnde Bereitschaft zur gewaltfreien Konfliktbewältigung und zu einem vertrauensvollen zwischenmenschlichen Umgang hin, teilte das OVG zur Begründung mit.
Der Bewerber hatte angegeben, dem Tätowierer freie Hand gelassen zu haben und ihm sei es nur um das ästhetische Motiv gegangen.
Diese Aussage bewertete der 6.
Senat des OVG als unglaubwürdig.
Gerade das Thema Vertrauen sei innerhalb der Polizei und der notwendigen Teamarbeit überlebenswichtig, hatte das Land bei der Ablehnung argumentiert.
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