Wegweisender Fall: BGH entscheidet: Künstler darf Kraftwerk-Beat übernehmen
Seit Jahrzehnten sollen Gerichte klären, ob ein Künstler den Beat eines Kraftwerk-Songs geklaut hat.
Auf eine Reihe von Urteilen folgt nun die Entscheidung des BGH.
Im fast drei Jahrzehnte dauernden Rechtsstreit der Elektro-Band Kraftwerk mit dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Nach 27 Jahren Dauerstreit entschieden dei Richter, dass Pelham ab Juni 2021 einen Abschnitt aus einem Lied von Kraftwerk nutzen durfte, um ihn leicht verändert unter einen neuen Song zu legen.
Dieses Sampling war demnach in dem Zeitraum erlaubt. (Az.
I ZR 74/22) Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er-Jahre eine zwei Sekunden lange Stelle reiner Rhythmussequenz aus der Kraftwerk -Tonaufnahme „Metall auf Metall“ von 1977 digital entnommen (Sample).
Ungefragt hatte er sie leicht verlangsamt in Endlosschleife (Loop) im Song „Nur mir“ mit Rapperin Sabrina Setlur weiterverarbeitet.
Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80 Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.
Der Konflikt zog sich seit 1999 durch die Instanzen und war unter anderem am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof (EuGH). „Entlang dieses Rechtsstreits wird die Anpassung einer Schlüsselstelle des Urheberrechts an die digitale Gegenwart ausgehandelt: Wann muss man fragen, wenn man etwas von jemand anderem übernimmt? Wann nicht?“, erklärt Prof.
Frédéric Döhl, Musikwissenschaftler und Jurist.
Was der BGH nun entschieden hat, gelte am Ende in Deutschland für alle Künste, die gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch die Alltagskultur, insbesondere in sozialen Medien, erklärt Döhl. „Denn digital angeeignet und weiterverarbeitet wird überall.
Das macht das Urteil so wichtig.“ Warum war die Übernahme des Kraftwerk-Beats problematisch? Schöpfern von Musik und anderen Künsten steht ein Urheberrecht zu.
Erfolgte die Übernahme digital, gehe es zugleich um die Nutzung des Mediums (Tonaufnahme, Film usw.).
Auch deren Inhaber (Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich gefragt werden.
Nach Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl.
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