Nach Trierer Amokfahrt: Land muss nicht für Schmerzensgeld von Amokfahrt aufkommen
Schmerzensgeld zugesprochen, aber keine Auszahlung: Ein Polizist kämpft nach der Amokfahrt in Trier um Entschädigung.
Warum er vor Gericht scheitert.
Das Land Rheinland-Pfalz ist nicht verpflichtet, den Anspruch eines Polizeibeamten auf 10.000 Euro Schmerzensgeld gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier zu übernehmen.
Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit die Klage des Polizisten auf „Erfüllungsübernahme“ abgewiesen (7 K 1111/26.TR).
Der Polizeibeamte war bei der Amokfahrt am 1.
Dezember 2020 zum Einsatz in die Innenstadt gerufen worden, nachdem das Auto des Täters gesichert worden war.
Infolge des Einsatzes habe der Mann psychische Beeinträchtigungen erlitten, die demnach als Dienstunfall anerkannt wurden und zeitweise zu Arbeitsunfähigkeit führten.
Das Landgericht Trier verurteilte den Verursacher der Amokfahrt auf die Klage des Polizeibeamten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro.
Da die Zwangsvollstreckung gegen den Verursacher erfolglos blieb und das Land als Dienstherr die Summe nicht übernehmen wollte, zog der Polizist vor das Verwaltungsgericht.
Richter: Angriff war nicht gegen Kläger gerichtet Die Richter wiesen die Klage ab.
Eine Übernahme des Schmerzensgeldes komme nur in Betracht, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiere, der gegen den Beamten gerichtet sei.
Der Angriff des Amokfahrers habe aber sich gegen die Allgemeinheit gerichtet, hieß es.
Außerdem habe für den betreffenden Polizeibeamten objektiv keine Gefahr bestanden, weil er erst nach Sicherung des Tatfahrzeugs in der Trierer Innenstadt eingetroffen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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