Arbeitszeit: Bundesgericht kippt Ausgleich für Überstunden eines Rektors
Wie viel Mehrarbeit steckt im Lehreralltag? Ein Grundschulrektor kämpft um Entschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden.
Lehrkräfte haben keinen automatischen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit.
Es dürfe nicht eigenständig die Arbeitszeit verlängert und dafür einen Ausgleich verlangt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Vielmehr müsse die Überlastung durch Mehrarbeit beim Dienstherrn angezeigt und Aufgaben müssten gegebenenfalls zurückgestellt werden.
Gericht: Strukturelle Probleme bei Erfassung nicht Gegenstand Das Gericht sah zwar sehr wohl ein strukturelles Problem bei der Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften.
Dies sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, betonte der Vorsitzende des 2.
Senats, Markus Kenntner.
Konkret ging es um die Überstunden eines Grundschulrektors aus Hannover.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte dem mittlerweile pensionierten Rektor eine Entschädigung von 31.435,59 Euro für geleistete Mehrarbeit zugesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil nach einer Revision des Landes Niedersachen auf.
Der ehemalige Schulleiter sei nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden, hieß es in der Begründung.
Die vorgetragene Dienstzeit beruhe vielmehr auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung, sei aber nicht von Dienstherrn vorgegeben worden.
GEW : Werden weiter für Arbeitszeiterfassung kämpfen Die Enttäuschung sei sehr groß, sagte die Bundesvorsitzende der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW), Maike Finnern . „Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der Arbeitszeiterfassung geäußert hat.“ Immerhin habe der Senat ein strukturelles Problem erkannt, auch wenn es „keine Normen oder Standards dafür gesetzt“ habe.
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