Urteil aus dem Erbrecht : Eigenhändiges Testament: Wann die Unterschrift zählt
Wer sein Testament selbst schreibt, muss bei der Unterschrift aufpassen: Ein krakeliges Wellengebilde reicht nicht, stellt ein aktuelles Urteil klar. Worauf es ankommt, damit der letzte Wille zählt.
Testament ohne Notar? Das geht durchaus. Es muss dann aber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Und an die Unterschrift gibt es einige Anforderungen, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervorgeht (Az.: 33 Wx 202/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein verwitweter Mann insgesamt elf Testamente verfasst. Alle waren mit Vor- und Nachnamen unterschrieben, wobei sich die Schriftzüge ähnelten.
Dann verfasst der Mann ein weiteres, zwölftes handschriftliches Schriftstück, in dem er seine elf vorherigen notariellen Testamente "kündigte". Dieses Schriftstück enthielt als "Unterschrift" nur ein krakeliges, wellenlinienförmiges Gebilde. Der Sohn hielt sich aufgrund dieses Schriftstückes für den gesetzlichen Alleinerben, da sämtliche Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien.
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