Bußgeld bis 50.000 Euro möglich: Dürfen Freunde bei der Steuererklärung helfen?
Steuerhilfe unter Freunden kann schnell zum rechtlichen Problem werden. Denn in der Regel ist das nicht erlaubt. Wann drohen Bußgelder und wie bleibt man auf der sicheren Seite?
"Kannst du mir mal eben bei der Steuererklärung helfen?" Wer sich in Sachen Steuern ein wenig auskennt, hört diese Frage wohl immer mal wieder. Aber Vorsicht: Nicht jede gut gemeinte Unterstützung im Freundes- oder Verwandtenkreis ist auch erlaubt. Das Steuerberatungsgesetz regelt genau, wer Hilfe in Steuersachen leisten darf.
Unproblematisch ist es, einem Freund etwa das Elster-Programm oder andere Steuer-Software zu erklären, beim Sortieren der Belege zu helfen oder allgemeine Hinweise zu Werbungskosten und Sonderausgaben zu geben. "Solange der Steuerzahler seine Erklärung selbst erstellt, die Angaben prüft und die Verantwortung trägt, besteht in der Regel kein rechtliches Problem", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Anders sieht es aus, wenn jemand die Steuererklärung vollständig für andere erstellt, steuerliche Fragen eigenständig beurteilt oder sogar regelmäßig für mehrere Personen tätig wird. Das kann als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Hilfe Geld verlangt wird. Auch eine unentgeltliche Tätigkeit kann unzulässig sein, wenn sie nachhaltig oder wiederholt ausgeübt wird. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer "geschäftsmäßigen" Hilfeleistung. Dafür reicht es schon aus, wenn die Unterstützung regelmäßig erfolgt.
Eine wichtige Ausnahme gilt innerhalb der Familie. "Wer unentgeltlich Angehörigen wie Ehepartnern, Eltern, Kindern oder Geschwistern bei der Steuererklärung hilft, darf dies grundsätzlich", so Karbe-Geßler. "Für Freunde, Nachbarn oder Arbeitskollegen gilt diese Ausnahme jedoch nicht."
Wer die gesetzlichen Grenzen überschreitet, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Finanzbehörde kann unbefugte Hilfeleistungen an die zuständige Bußgeldstelle weiterleiten. Außerdem können unzulässige Vertreter gegenüber dem Finanzamt zurückgewiesen werden. In schwerwiegenden Fällen sind auch Bußgeldverfahren oder Unterlassungsansprüche möglich. Bußgelder können dabei bis zu 50.000 Euro betragen.
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