Verbraucherschutz: EuGH stärkt Verbraucher bei Energiepreiserhöhungen
Jahrelang zu viel gezahlt für Wärme? Dem höchsten EU-Gericht zufolge dürfen Ansprüche wegen unwirksamer Preisänderungen nicht einfach nach drei Jahren verfallen.
Es stellt sich damit gegen den BGH.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen rechtswidrige Preiserhöhungen in Energieverträgen nach EU-Recht nach einer bestimmten Zeit ohne Widerspruch nicht hinnehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte sich in einem Urteil gegen die bisherige Lösung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Danach müssen Kundinnen und Kunden Preiserhöhungen im Energiesektor auch aufgrund einer unwirksamen Klausel akzeptieren, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren widersprechen.
Vom EuGH hieß es nun: Das sei nicht mit EU-Recht vereinbar.
Die sogenannte Dreijahreslösung hatte der BGH angesichts der teils sehr lange laufenden Energieverträge entwickelt.
Der Gedanke dahinter: Es birgt große finanzielle Risiken für Versorgungsunternehmen, wenn alle Preisänderungen während der Vertragslaufzeit ihre Wirkung verlieren und nur der zu Beginn vereinbarte Preis gilt.
Der BGH steckte daher im Energiesektor den Zeitraum von drei Jahren ab, über den hinaus Kundinnen und Kunden kein Geld zurückfordern können, wenn sie unwirksame Erhöhungen nicht rechtzeitig beanstanden.
Hintergrund ist ein Fall aus Berlin Den EuGH angefragt hatte das Kammergericht in Berlin.
Dort läuft ein Rechtsstreit, bei dem eine Gesellschaft Geld von ihrem Fernwärme-Versorger zurückverlangt.
Der Arbeitspreis in ihrem Vertrag war zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert worden.
Dies hatte die Kundin im Jahr 2019 beanstandet.
Das mit dem Fall befasste Kammergericht hält die zugrunde liegende Klausel für missbräuchlich, stellte aber fest, dass die Gesellschaft sich wegen der Dreijahreslösung möglicherweise nicht darauf berufen könnte.
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