Beschluss im Oktoberfest-Zoff: München darf Vergabepraxis für Wiesn-Zelte beibehalten
Über Monate wurde erbittert gestritten, wie die lukrativen Wiesn-Festzelte vergeben werden - und ob dabei nicht europäisches Recht angewendet werden müsste.
Nun gab es die finale Entscheidung.
Aufatmen bei den Wiesn-Traditionalisten: Die großen Festzelte auf dem Oktoberfest in München müssen auch künftig nicht europaweit ausgeschrieben werden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies den Antrag eines Wirtes zurück, der auf Überprüfung der diesjährigen - und seit Jahren angewandten - Vergabepraxis für zwei große Bierzelte gepocht hatte.
Sein Ziel: Die lukrativen großen Gastro-Betriebe auf dem größten Volksfest der Welt sollten künftig nach europäischem Vergaberecht zugeteilt werden.
Bisher beruht die Vergabe aus einer historisch gewachsenen Mischung aus Tradition und einem vom Stadtrat verabschiedeten Bewertungsverfahren.
Oberbürgermeister Dominik Krause (Grüne) reagierte erleichtert: „Heute ist ein guter Tag für die Wiesn und für München .“ Das Volksfest bleibe so, wie es weltweit geliebt werde. „Diese Grundsatzentscheidung sichert dauerhaft den einzigartigen Charakter der Wiesn als münchnerisch-bayerisches Volksfest mit über 200-jähriger Tradition.“ Der Streit hatte in der Landeshauptstadt monatelang für heftigen Wirbel gesorgt.
Bis kurz vor Beginn des Aufbaus für das diesjährige Oktoberfest wurde um die zwei fraglichen, sehr beliebten Großzelte gezittert - konkret um die Schottenhamel-Festhalle, in dem traditionell das Stadtoberhaupt das erste Fass ansticht, sowie um das Paulaner-Festzelt.
Denn um diese beiden ging es in dem Antrag des bei den großen Zelten nicht zum Zuge gekommenen Wiesn-Wirts Alexander Egger.
Erst kurz vor knapp entschied der Senat, dass der laufende Rechtsstreit keine aufschiebende Wirkung habe - der Aufbau der beiden Zelte konnte doch noch beginnen.
Juristisches Tauziehen um Begriff der Dienstleistungskonzession Nun folgte die finale Entscheidung.
Juristisch ging es dabei vor allem um die nach Aussage des Senats hochkomplexe Frage, ob es sich bei der Vergabe der Festzelte um eine Dienstleistungskonzession handelt oder nicht.
Dafür relevant ist wiederum, ob es eine einklagbare Betriebspflicht für die Wirte gibt.
Beides verneinte der Senat. „Dafür muss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers bestehen“, erläuterte der Vorsitzende Richter Paul Heinrichsmeier.
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