Gutachten: Neues Heizungsgesetz ist verfassungsrechtlich angreifbar
Das neue Heizungsgesetz, das kurz vor der Sommerpause abschließend beschlossen wurde, steht rechtlich auf wackeligen Beinen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat einem aktuellen Gutachten zufolge weiterhin „verfassungsrechtliche Zweifel“ am so genannten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Auch gegen EU-Vorgaben wie die Gebäuderichtlinie könnte das Gesetz demnach verstoßen.
Der Wissenschaftliche Dienst hatte bereits im Juni in einem Gutachten festgestellt, dass der damalige Entwurf des GModG der Bundesregierung gegen die Verfassung verstoßen könnte.
Dabei ging es insbesondere um den Klimaschutz: Die Bundesregierung ist im Sinne künftiger Generationen zum Klimaschutz verpflichtet und darf geltende Vorgaben außer in Ausnahmefällen deshalb nicht abschwächen.
Mit dem GModG hatte sich die Bundesregierung vorgenommen, das ungeliebte Heizungsgesetz der Ampel-Regierung und die Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen abzuschaffen.
Laut dem nun beschlossenen Gesetz bleibt der Einbau fossil betriebener Heizungen weiterhin erlaubt.
Im Gegenzug sollen Gas- und Ölthermen zu steigenden Anteilen mit alternativen Brennstoffen betrieben werden.
Unter anderem wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel wurde im parlamentarischen Verfahren ein Enddatum hinzugefügt: Bis zum Jahr 2045 sollen nur noch klimaneutrale Brennstoffen verkauft werden dürfen.
Den parlamentarischen Gutachtern zufolge entspricht dies „einem rechtlichen (Betriebs-)Verbot fossiler Heizkessel“.
Allerdings enthält das beschlossene Gesetz lediglich den Auftrag an die Bundesregierung, in einem weiteren Gesetz bis zum 1.
Dezember eine entsprechende rechtliche Grundlage dafür zu schaffen.
Der Wissenschaftliche Dienst kommt nun zu dem Schluss, dass eine solche Klausel in einem Gesetz nicht binden sein kann, denn eine Verpflichtung zur Gesetzesinitiative in einem Gesetz würde gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen.
Daher blieben die im Juni geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Gesetz weiter bestehen.
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