Nackt im Job: Nacktfotos im Netz – was Chefs bei Mitarbeitern dulden müssen
OnlyFans, FKK oder Erotik-Fotos: Was Beschäftigte in ihrer Freizeit tun, geht den Arbeitgeber oft nichts an.
Warum Kündigungen meist scheitern.
Es gibt diverse Möglichkeiten, sich im Netz unbekleidet zu zeigen, sei es aus privater Motivation oder um damit Geld zu verdienen.
Der Arbeitgeber darf dagegen nur sehr begrenzt Einwände erheben.
Grundsätzlich sei es nicht verboten, sich in seiner Freizeit nackt im Netz zu zeigen, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Das Privatleben von Beschäftigten gehe den Arbeitgeber erst einmal nichts an - das gilt auch für Bilder und Videos im Internet.
Anders sehe es aus, „wenn man Rückschlüsse auf den Arbeitgeber ziehen kann“, schränkt Görzel ein.
Im Streitfall maßgeblich sei immer die Frage, ob der Ruf des Arbeitgebers Schaden nehmen könnte: Hat man vielleicht viel Kontakt zu Kunden und könnte von ihnen auf den entsprechenden Plattformen gefunden werden? Oder ist man ein in der Öffentlichkeit bekanntes Gesicht der Firma? Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig Den Firmenlaptop darf man jedenfalls nicht nutzen, um Nacktbilder zu erstellen und zu verbreiten - und die Arbeitszeit natürlich auch nicht.
Und wenn mit den Inhalten gewerblich Geld verdient wird, „dann ist man im Bereich der Nebentätigkeit, die immer anzeigepflichtig ist“, sagt Görzel.
Andernfalls droht eine Abmahnung, Beschäftigte, die etwa über Abo-Modelle oder Erotik-Plattformen Einnahmen erzielen, haben ihren Arbeitgeber also darüber zu informieren.
Der müsse die Nebentätigkeit in der Regel genehmigen, so Görzel, „es sei denn, seine Interessen werden dadurch berührt“.
Ein generelles Verbot ist jedoch unzulässig.
Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nur verbieten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat - etwa bei Konkurrenz zum Hauptjob.
Auch eine zu große Belastung durch die Selbstständigkeit kann ein Grund sein.
5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.