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Kultur

ALG I und Grundsicherung: Arbeitslos und schwanger? Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Stern ·
ALG I und Grundsicherung: Arbeitslos und schwanger? Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Ein Baby ist unterwegs, der Job aber weg.

Auch mit Arbeitslosengeld oder Grundsicherung haben arbeitssuchende Schwangere Anspruch auf weitere staatliche Leistungen.

Arbeitslosigkeit ist für viele Menschen eine finanzielle Herausforderung.

Kommt eine Schwangerschaft hinzu, stellen sich schnell weitere Fragen: Welche Unterstützung gibt es für arbeitssuchende Schwangere und welche Leistungen stehen ihnen nach der Geburt zu? Je nachdem, ob sie Arbeitslosen- oder Grundsicherungsgeld beziehen, gelten unterschiedliche Regelungen (wie sich Arbeitslosengeld und Grundsicherung voneinander unterscheiden, lesen Sie hier) .

Schwanger und Arbeitslosengeld Auch Schwangere können Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen.

Voraussetzung ist , dass sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung steht und mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten könnte.

Eine Schwangerschaft allein beendet den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.

Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot hingegen kann sich ihr Anspruch ändern.

Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld Bezieht man zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld, erhält man stattdessen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Das teilt das „Familienportal“ des Bundesministeriums für Bildung und Familie mit.

Das Mutterschaftsgeld fällt dann genauso hoch aus wie das Arbeitslosengeld, das die Schwangere vor der Mutterschutzfrist bekommen hat.

Arbeitslosengeld und Elterngeld Nach der Geburt können Arbeitslosengeldbeziehende Elterngeld bekommen.

Dem „Familienportal“ zufolge wird in diesem Fall aber das Arbeitslosengeld auf das Elterngeld angerechnet, da beide Leistungen ein Ersatz für das frühere Einkommen sind.

Der Mindestbetrag des Elterngeldes bleibt jedoch anrechnungsfrei.

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5News hat diese Zusammenfassung aus dem öffentlichen Feed der Quelle übernommen. Der vollständige Artikel mit allen Details steht auf www.stern.de — der Inhalt gehört Stern.

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