Verfahren: Verfassungsgerichtshof entscheidet über AfD-Klage
Rund 600 Mitarbeiter wurden schon auf Verfassungstreue geprüft.
Jetzt entscheidet das höchste Gericht in Rheinland-Pfalz über eine AfD-Beschwerde gegen das Gesetz.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz verhandelt an diesem Freitag in Koblenz über eine Beschwerde der AfD -Landtagsfraktion.
Es geht um vom Landtag im Juli 2025 beschlossene Änderungen des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Fall.
Worum geht es bei dem Gesetz? Mit dem Gesetz wurden Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten sowie Fraktionen eingeführt.
Verweigern Mitarbeiter diese oder bestehen sie nicht, fließt kein Geld mehr.
Bei der Prüfung wird auf das Bundeszentralregister zurückgegriffen sowie auf Informationen von Verfassungsschutzbehörden und des Landeskriminalamtes.
Die Entscheidung im Einzelfall liegt beim Landtagspräsidenten, kann aber gerichtlich überprüft werden.
Damit hatte der rheinland-pfälzische Landtag in Deutschland rechtlich Neuland betreten. „Es kann und darf nicht sein, dass die Feinde unseres Staates und unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung mit öffentlichen Steuergeldern bezahlt werden“, hatte der ehemalige Landtagspräsident Hendrik Hering (SPD) dies begründet.
Warum hat der Landtag das Gesetz verabschiedet? Zum Schutz gegen Risiken für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags.
Zudem sollen Verfassungsfeinde kein Steuergeld bekommen.
Warum hat die AfD den Verfassungsgerichtshof angerufen? Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Damian Lohr, hatte von einem „Anti-AfD-Gesetz“ gesprochen und kritisiert: „Mit diesem Willkürakt sollen missliebige Meinungen wie von der Gedankenpolizei unterdrückt werden.“ Die AfD-Fraktion moniert juristisch eine ganze Reihe von Punkten.
Ihrer Auffassung nach verstießen die Gesetzesänderungen gegen: das Bestimmtheitsgebot, das freie Mandat der Abgeordneten und deren Recht auf angemessene Amtsausstattung, die Fraktionsautonomie, gegen das Recht der Fraktionen auf angemessene Ausstattung, die Sperrwirkung des Parteienprivilegs, die Betätigungsfreiheit, den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, die Berufsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen das Rückwirkungsverbot.
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