Gericht klärt Streitfrage: Videoüberwachung zu Hause: Wann ist sie ein Fall für die Datenschutzbehörde?
Wer sich durch die Videoüberwachung seines Nachbarn gestört fühlt, muss zumindest der Datenschutzbehörde mehr liefern als einen Verdacht - warum Screenshots entscheidend sein können.
Das eigene Grundstück zum Schutz mit einer Videoüberwachung versehen? Grundsätzlich nicht verboten. Nachbarn und Anlieger können sich dagegen allerdings dann wehren, wenn die Kamera auch Teile eines fremden oder öffentlichen Grundstücks aufnimmt. Denn das würde unter anderem gegen das Persönlichkeits- und Datenschutzrecht verstoßen.
Wer allerdings möchte, dass eine Datenschutzbehörde gegen eine möglicherweise falsch eingestellte Videoüberwachung einschreitet, muss konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az.: AN 14 K 24.482) verweist das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
In dem konkreten Fall hielt ein Grundstückseigentümer eine installierte Überwachungskamera auf einem benachbarten Firmengelände für unzulässig. Er fürchtete, dass die Kamera auch Teile seines Grundstücks erfassen könnte. Zwar hatte der Kamerabetreiber den betreffenden Bereich nach eigenen Angaben durch eine softwarebasierte Privatzonenmaskierung dauerhaft geschwärzt, sodass dort keine Bilddaten aufgezeichnet werden konnten. Dem Kläger genügte das aber nicht. Er argumentierte, dass diese technische Einstellung jederzeit aufgehoben und sein Grundstück doch erfasst werden könnte.
Nachdem das zuständige Landesamt nicht wie vom Grundstückseigentümer gewünscht einschritt, weil es keinen Verstoß feststellen konnte, klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab.
Der Grund: Ein Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten setze voraus, dass tatsächlich personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet werden. Alleine die theoretische Möglichkeit, eine Software-Maskierung künftig zu verändern, genüge dafür nicht. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Prüfung. Die Datenschutzbehörde konnte allerdings anhand von Screenshots und weiteren Anhaltspunkten feststellen, dass das Grundstück des Klägers dauerhaft von der Aufnahme ausgeschlossen war.
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