Neues EU-Asylrecht: Asylrechtsreform: Mehrheit kommt jetzt ins Schnellverfahren
Die neuen EU-Asylregeln bringen beschleunigte Verfahren für viele Antragsteller.
Wer abgelehnt wird und dagegen klagt, kann schon abgeschoben werden, bevor das Gericht entschieden hat.
Seitdem die neuen Asylregeln der Europäischen Union gelten, wird über die Mehrheit der Anträge auf Schutz in Deutschland in Schnellverfahren entschieden.
Wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion mitteilt, wurden zwischen dem Inkrafttreten der Reform am 12.
Juni und Ende Juli 2.093 beschleunigte Asylverfahren und 1.561 reguläre Asylverfahren eingeleitet.
In 2.013 weiteren Verfahren ging es lediglich darum, festzustellen, welches andere EU-Land womöglich für den Antragsteller zuständig ist.
Asylprüfung darf maximal drei Monate dauern Die beschleunigten Verfahren müssen gemäß der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
Die neue EU-Asylverfahrensverordnung erlaubt beschleunigte Verfahren unter anderem für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten oder aus Ländern, deren EU-weite Anerkennungsquote bei höchstens 20 Prozent liegt.
Wer im Schnellverfahren abgelehnt wird, kann auch dann schon abgeschoben werden, wenn seine Klage gegen die Ablehnung noch bei Gericht anhängig ist.
Abschiebung trotz Klageverfahren Eine drohende Abschiebung zu verhindern, ist in solchen Fällen dann nur noch möglich, wenn vor Gericht ein Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich ist.
Vor der Reform wurde vor allem mit Menschen aus Staaten, die in Deutschland als sichere Herkunftsländer eingestuft sind, so verfahren.
Es betraf aber auch Asylbewerber, deren Anträge aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet angesehen wurden - etwa wegen widersprüchlicher Angaben zu Identität, Herkunft und Fluchtgründen.
Eine Verlängerung der Drei-Monats-Frist ist nicht erlaubt.
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) allerdings im jeweiligen Einzelfall feststellt, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im beschleunigten Verfahren abschließend geklärt zu werden, ist ein Wechsel ins reguläre Verfahren möglich, wie die Bundesregierung ausführt.
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