Sachsen-Anhalt: So funktioniert die Fünf-Prozent-Hürde bei der Landtagswahl
Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt gibt es eine Sperrklausel für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Aber was genau bedeutet das? In Sachsen-Anhalt wird am 6.
September 2026 ein neuer Landtag gewählt.
Insgesamt 15 Parteien stehen auf dem Stimmzettel, doch nicht jede Partei, bei der ein Kreuz gemacht wird, kann auch tatsächlich in das Landesparlament einziehen.
Grund dafür ist die Fünf-Prozent-Hürde, die der Paragraf 35 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt festlegt.
Was ist die Fünf-Prozent-Hürde? Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen.
Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat eines Wahlkreises gewählt, mit der Zweitstimme eine Partei.
Bei der Fünf-Prozent-Hürde handelt es sich um eine Sperrklausel, welche die Zweitstimmen betrifft: Demnach müssen Parteien mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen bekommen, um in einen Landtag einzuziehen.
Hat eine Partei weniger Stimmen, erhält sie keine Sitze im Landtag.
Warum gibt es eine solche Sperrklausel bei der Landtagswahl? Die Klausel soll dazu beitragen, eine stabile Mehrheit zu gewährleisten.
Die konzentrierte Verteilung der Sitze verhindert, dass der Landtag in viele Kleinstfraktionen zersplittert und dadurch handlungsunfähig wird.
Hintergrund der Fünf-Prozent-Hürde sind Erfahrungen der Weimarer Republik (1918–1933): Damals saßen zahlreiche Klein- und Kleinstparteien im Parlament, was die Bildung stabiler Mehrheiten massiv erschwerte.
Was passiert mit den Stimmen für Parteien unter fünf Prozent? Die Stimmen für Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, zählen zwar zum Wahlergebnis, werden bei der Sitzverteilung aber nicht berücksichtigt.
Die Sitze werden unter den Parteien verteilt, die die Fünf-Prozent-Hürde überwunden haben.
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