Urteil aus dem Verkehrsrecht: Schulung kann Bußgeldverfahren im Einzelfall beenden
Können Autofahrer nach einer Ordnungswidrigkeit per Nachschulung ein Bußgeld abwenden? Und wenn ja, unter welchen Umständen? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe liefert einige Erkenntnisse.
Hat jemand im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und daraufhin freiwillig an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass ein Bußgeldverfahren eingestellt wird. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 2 ORBs 3700 SsRs 351/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte ein Autofahrer im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nachträglich und aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen. Der Verteidiger des Mannes hatte bereits im Vorfeld schriftlich bei Gericht angefragt, ob die geplante Teilnahme an einer spezifischen Präventionsmaßnahme zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne.
Diese gerichtliche Anfrage wurde jedoch fälschlicherweise nicht wie üblich zur Stellungnahme an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Trotzdem wies das Gericht die Anfrage dann als unzulässig zurück.
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