Er hatte nicht mal Arztkontakt - Mann wegen gekaufter Krankschreibung gefeuert
Hamm – Gefeuert wegen einer Krankschreibung! Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtmäßig befunden. Der Grund: eine online gekaufte Krankschreibung ohne jeglichen Arztkontakt – weder telefonisch, noch digital. Das Gericht wertete dies als schwerwiegenden Vertrauensbruch; eine Abmahnung war nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer hatte für die fünftägige Abwesenheit zunächst Lohnfortzahlung erhalten. Nach interner Prüfung wertete der Arbeitgeber die Vorlage des Attests als Täuschung und kündigte fristlos.
Das Zertifikat sah zwar optisch wie das offizielle Formular aus und wurde von einem privaten Arzt über Telemedizin ausgestellt. Doch es gab keinen persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit basierte ausschließlich auf einem Fragebogen. Im Attest stand zudem, dass der Arbeitnehmer nur voraussichtlich arbeitsunfähig sei.
Das Landesarbeitsgericht stellte eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Rücksichts- und Treuepflicht fest. Durch die Vorlage des Attests habe der Arbeitnehmer vorsätzlich den Eindruck erweckt, die Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nach üblichen Standards festgestellt worden. Das Gericht sah darin eine unrechtmäßige Erlangung der Lohnfortzahlung.
Eine vorherige Abmahnung war wegen der Schwere des Verstoßes nicht erforderlich – dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses laut Gerichtsentscheid nicht zumutbar. Erschwerend kam hinzu: Der Arbeitnehmer konnte im Gerichtsverfahren keine detaillierten Angaben zu seiner tatsächlichen Erkrankung machen.
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