Eklat vor Niedersachsen-Wahl - AfD-Kandidat scheitert mit Klage gegen Ausschluss
Oldenburg – Er darf nicht zur Landratswahl antreten, wohl weil er in der AfD ist. Martin Sichert (46) klagte gegen seinen Ausschluss – doch das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte nun seinen Eilantrag ab!
Der Bundestagsabgeordnete wollte erreichen, doch noch zur Landratswahl im Landkreis Friesland am 13. September zugelassen zu werden. Hilfsweise hatte er eine neue Entscheidung des Kreiswahlausschusses vor der Wahl beantragt – vergeblich.
Der Wahlausschuss hatte mehrheitlich gegen die Zulassung des AfD-Mannes gestimmt. Die Begründung: Nach Einschätzung des Ausschusses bietet der Kandidat nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Zuvor hatte das niedersächsische Innenministerium als Kommunalaufsicht Erkenntnisse des Verfassungsschutzes eingeholt und dem Kreiswahlleiter eine Bewertung übermittelt.
Ein zentrales Argument des Innenministerium s war Sicherts Mitgliedschaft in der AfD Niedersachsen. Diese wird vom Landesverfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft. Doch die Mitgliedschaft kein tragfähiger Grund für einen Wahlausschluss, argumentierte Top-Jurist und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler, der den Ausschluss als verfassungswidrig ansieht. „Die bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei kann keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen.“
Das Gericht widerrief den Ausschluss jetzt aber nicht. Begründung: Die Kammer sah keinen offensichtlichen Fehler, der später zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte. Entscheidungen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, können grundsätzlich erst nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Eine Kontrolle schon vor der Abstimmung sei nur stark eingeschränkt möglich.
Die Prüfung habe sich nach Angaben des Gerichts nicht allein auf Sicherts AfD-Mitgliedschaft und seine Funktionen als Kreisvorsitzender sowie sein Bundestagsmandat gestützt. Berücksichtigt worden seien auch zahlreiche öffentliche Äußerungen und Betätigungen, die ihm persönlich zugerechnet würden.
Auch einen offensichtlichen Verfahrensfehler bei der Entscheidung des Wahlausschusses stellte das Gericht nicht fest. Dessen Mitglieder seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einschätzung des Landes für sie nicht bindend sei. Zudem habe Sichert Gelegenheit bekommen, zu den gegen seine Zulassung angeführten Punkten Stellung zu nehmen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Sichert kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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