Anwältin klärt auf - Tier angefahren? So handeln Sie rechtlich richtig
Ein Hund wird angefahren, am Straßenrand liegt ein verletztes Reh oder eine zugelaufene Katze braucht dringend Hilfe. In solchen Situationen handeln viele Menschen instinktiv. Doch nicht alles, was gut gemeint ist, ist rechtlich erlaubt.
Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärt, welche Regeln in Tiernotfällen gelten.
Wie Nicole Mutschke gegenüber PETBOOK (gehört ebenfalls zu Axel Springer) erklärt, kann der sogenannte rechtfertigende Notstand – eine Ausnahmeregelung, die in Notlagen greift – grundsätzlich auch für Tiere gelten. Gerichte wägen jedoch immer das Tierwohl gegen die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ab.
Wer durch überhöhte Geschwindigkeit Menschen gefährdet, kann sich daher nicht einfach auf den Notfall seines Hundes berufen. In Einzelfällen kann ein echter Tiernotfall zwar zu einem geringeren Bußgeld führen, ein Freifahrtschein zum Rasen ist er aber nicht.
Wer ein Tier anfährt, darf es nicht einfach zurücklassen. Zwar gilt die Strafvorschrift der unterlassenen Hilfeleistung nur für Menschen. Wer den Unfall verursacht hat, muss aber zumindest Hilfe holen.
Bei Haustieren wie Hunden oder Katzen sollten Sie das Tier sichern und schnell einen Tierarzt oder die Polizei rufen. Ist es transportfähig, kann man es in der Regel selbst in die Praxis bringen.
Bei Wildtieren wie Rehen oder Wildschweinen sollte nach dem Unfall ebenfalls Hilfe organisiert werden. Allerdings darf man das Tier nicht einfach mitnehmen oder selbst versorgen. Stattdessen sollte die Polizei informiert werden, die den zuständigen Jäger oder Pächter verständigt.
Ein verletztes Wildtier darf grundsätzlich nicht einfach mitgenommen werden. Soforthilfe ist erlaubt, über die weitere Versorgung entscheiden jedoch Polizei oder Jäger . Als Faustregel gilt: Haustiere darf man zum Schutz des Tieres in Obhut nehmen, bei Wildtieren sollten zunächst die Behörden eingeschaltet werden.
Wer einen Hund oder eine Katze anfährt, muss in der Regel auch die Behandlungskosten tragen. Haustiere gelten rechtlich als Eigentum ihres Halters, weshalb die Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Trifft den Tierhalter jedoch ein Mitverschulden, etwa weil ein Hund unangeleint auf eine Straße läuft, können die Kosten aufgeteilt werden.
Wer das eigene Tier versehentlich anfährt, macht sich normalerweise nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn ein schwer verletztes Tier anschließend keine Hilfe erhält. Wer notwendige tierärztliche Versorgung bewusst unterlässt und sein Tier leiden lässt, kann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. In schweren Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
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